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Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Über die Mitgliedsbeiträge wollte der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen") für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage hingegen statt.
Nun hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z. B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) nicht abziehbar sind. Wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördere.
Quelle: BFH

Wollschläger GbR

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