17.05.2025 | Für Unternehmer
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
Das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1656/21 G) hat klargestellt, dass eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (z. B. Hochregallager) bei der Vermietung von Immobilien nicht automatisch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.
Entscheidend ist, dass das Ausschließlichkeitsgebot in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht eingehalten wird. Auch eine entgeltliche Mitüberlassung ist erlaubt, solange sie als unschädliche Nebentätigkeit gilt.
Betriebsvorrichtungen (z. B. Maschinen, Regale etc.), die unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienen, zählen nicht zum Grundvermögen im Sinne der erweiterten Kürzung. Trotzdem kann die Kürzung gewährt werden, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit in der reinen Grundstücksvermietung liegt und die Nebentätigkeit nicht überwiegt.
Fazit: Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist nicht grundsätzlich schädlich für die erweiterte Kürzung – entscheidend ist das Einhalten des Ausschließlichkeitsgebots im Gesamtbild.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.3.2025 - 10 K 1656/21 G
Ähnliche Artikel
- Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
- Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
- Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
- Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an