12.08.2025 | Für Unternehmer
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Mit Urteil vom 27. November 2024 (veröffentlicht am 10. Juli 2025) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Finanzamt einen Steuerbescheid auch dann nachträglich ändern darf, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. Rentenversicherung, Banken) erst nach Erlass des Bescheids eingehen – selbst wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung bekannt waren.
Kernaussagen des Urteils
§ 175b AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sobald relevante elektronische Daten erstmals beim Finanzamt eingehen. Es spielt keine Rolle, ob der Inhalt dieser Daten bereits aus der Steuererklärung bekannt war.
Auswirkungen
Für Steuerpflichtige: Steuerbescheide können auch nachträglich noch geändert werden, wenn elektronische Daten später eingehen. Es empfiehlt sich, die Steuererklärung erst abzugeben, wenn alle relevanten Daten elektronisch vorliegen. Das Hinauszögern sollte dabei aber maximal bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zur Übermittlung einer (Einkommen-) Steuererklärung andauern, um die Festsetzung möglicher Verspätungszuschläge auszuschließen.
Für das Finanzamt: Das Amt muss Bescheide anpassen, sobald neue elektronische Daten eingehen – auch nach Bestandskraft.
Fazit: Das Urteil stärkt die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten und ermöglicht dem Finanzamt eine weitreichende Korrektur von Steuerbescheiden, auch wenn Angaben bereits in der Steuererklärung gemacht wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22
Ähnliche Artikel
- Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
- Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
- Aktivierungsverbot beim Gläubiger durch späteres Bestreiten einer Forderung
- Differenzbesteuerung: Verkauf eines aufgewerteten Gegenstandes
- Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein
- Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
- Steuerentlastungen: Bundesregierung stellt Gesetzesentwurf vor
- Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
- Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
- Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer Ein-Personen-GmbH: FG Niedersachsen gibt GmbH recht