25.11.2025 | Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Auslandsunterkunftskosten nicht von der Wohnungsgröße abhängig
Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. VI R 21/23) stellt klar: Bei der doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland sind die tatsächlichen Unterkunftskosten für eine dienstlich anerkannte Wohnung vollständig abziehbar, unabhängig von der Wohnungsgröße.
Pauschale Kürzungen, etwa wegen einer 140 m²-Grenze, sind unzulässig. Zulässig sind nur Kürzungen um steuerfreie Mietzuschüsse, nicht jedoch weitere Kürzungen durch andere steuerfreie Auslandsbezüge.
Damit betont das Urteil, dass die Anerkennung der Unterkunftskosten nach den dienstlichen Erfordernissen erfolgen muss und schafft Rechtssicherheit für Beamte und entsandte Mitarbeiter. Dies erleichtert die steuerliche Berücksichtigung hoher Auslandsunterbringungskosten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
Ähnliche Artikel
- Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
- Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
- Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte
- Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- BaFin-Kontenvergleich
- Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
- Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Darlehensausfalls
- Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
- Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung