25.08.2025 | Für Unternehmer
Bleibt der Anspruch auf Zahlungen bei Überweisung auf falsches Konto bestehen?
Wenn ein Kunde aufgrund gefälschter E-Mail-Kommunikation das Geld auf ein falsches Konto überweist, bleibt der Anspruch des Handwerkers auf Zahlung grundsätzlich bestehen. Das hat das Landgericht Koblenz im Fall eines Hackerangriffs entschieden (Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22).
Sachverhalt:
Ein Handwerksunternehmen hatte nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung mit eigener Kontoverbindung verschickt. Der Kunde erhielt später per E-Mail eine angeblich neue Kontoverbindung und überwies den Gesamtbetrag auf das Konto eines Betrügers.
Gerichtsentscheidung:
Die Zahlung auf ein fremdes Konto erfüllt die Schuld nicht. Eine vermeintliche E-Mail des Unternehmens, die eine neue Kontoverbindung angibt, ist kein ausreichender Beweis für eine echte Änderung. Das Gericht sieht das Risiko von E-Mail-Manipulationen als bekannt an. Wer Zahlungen per E-Mail abwickelt, nimmt diese Unsicherheiten bewusst in Kauf und muss besonders kritisch nachfragen, wenn unerwartet eine andere Kontoverbindung genannt wird. Da der Handwerksbetrieb seine Daten jedoch nicht ausreichend geschützt hatte, wurde dem Kunden eine Minderung des Zahlungsanspruchs auf nur 75 % zugesprochen.
Ergebnis:
Der Kunde musste 75 % des Rechnungsbetrags erneut zahlen. Das Restrisiko von 25 % wurde dem Handwerker angelastet, weil er die Datensicherheitspflichten verletzt hatte.
Fazit:
Der Anspruch auf Zahlung bleibt erhalten, wenn irrtümlich an einen Dritten gezahlt wurde. Beide Vertragsparteien tragen jedoch Verantwortung für Sorgfalt und Datensicherheit.
Ähnliche Artikel
- Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
- Aufbewahrungsfristen und wichtige Änderungen ab 2025
- Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
- Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an